Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
ViGEM GmbH
Zeppelinstraße 2, D-76185 Karlsruhe

Inhaltsverzeichnis

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2. Vertragsschluss
3. Herstellung und Lieferung von ViGEM Produkten
4. Erstellung von individueller Kundensoftware oder Kundenhardware
5. Anpassung von Bestandssoftware oder Bestandshardware
6. Beschaffenheitsvereinbarungen Produkte, Freistellungsanspruch
7. Leistungsänderungsvorbehalt und Change Requests
8. Einsatz von Subunternehmern
9. Lieferung
10. Lieferfrist, Zeit-, Ablaufpläne, Ausführungsfristen und Lieferverzug
11. Gefahrübergang
12. Annahmeverzug des Kunden, Unterlassen von Mitwirkungspflichten
13. Abnahme
14. Preise und Vergütung
15. Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden
16. Aufrechnungsverbot
17. Eigentumsvorbehalt der ViGEM GmbH
18. Gewährleistung (Kauf- und Werkverträge)
19. Sonstige Haftung, Haftungsausschluss
20. Verjährung
21. Beschränkung des Rücktritts- und Kündigungsrechts des Kunden
22. Freiheit von Rechten Dritter
23. Besondere Regelungen zu Softwareerstellungs-, Hardwareerstellungs- und Anpassungsverträgen
24. Besondere Mitwirkungspflichten im Rahmen von Softwareerstellungs-, Hardwareerstellungs- und Anpassungsverträgen
25. Besondere Bestimmungen für eine Leihe von Produkten
26. Sonderbestimmungen für Beratungsdienstleistungen, Einweisung und Schulung
27. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

  1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Für die entgeltliche (Verkauf) oder unentgeltliche Überlassung und die Lieferung unserer Standardsoftware sowie Pflege- und Supportleistungen für Software gelten unsere „Allgemeinen Softwarebedingungen“, nachzulesen und downloadbar auf unserer Homepage www.vigem.de.
    2. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    3. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Zumindest gelten die AGB in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung im vorstehenden Sinne.
    4. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
    5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  2. Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
    2. Die Bestellung der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
    3. Die Annahme kann entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. Herstellung und Lieferung von ViGEM Produkten
    1. Sind wir mit der Herstellung und Lieferung von ViGEM Produkten (z.B. CCA Datenlogger, CCA Systemkomponenten) beauftragt, so ergeben sich der Funktionsumfang und die Leistungsdaten der Produkte aus dem Einzelauftrag.
    2. Die Speicher unserer CCA Datenlogger und unsere Datenspeichermodule (Speicher) enthalten Solid-State-Disks (SSD). Technologiebedingt ist die Lebensdauer der einzelnen Speicherzellen beschränkt. Bei intensiver Nutzung der Speicher und/oder bei erhöhter Umgebungstemperatur wird die maximal mögliche Schreibzyklenzahl einer einzelnen Speicherzelle früher erreicht als unter Standardbedingungen. Die als vereinbart geltende Lebensdauer der Speicher ergibt sich abschließend aus unserem jeweiligen Angebot.
  4. Erstellung von individueller Kundensoftware oder Kundenhardware
    1. Sind wir mit der Erstellung von Kundensoftware oder Kundenhardware beauftragt, umfasst dies die Planung, Erstellung, Lieferung und ggf. Installation von individueller Software bzw. Hardware für den Kunden.
    2. Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen sowie die Rahmenbedingungen ergeben sich aus unserem Angebot. Die technischen Spezifikationen im technischen Teil des Angebots sind abschließend. Änderungen und Ergänzungen des Umfangs der Leistungen sind Gegenstand von Change Requests (Ziffer 7.2 ff.). Änderungen und Ergänzungen sind nur dann wirksam vereinbart, wenn sie schriftlich vorgenommen werden.
    3. Soweit nicht anders vereinbart, stellen wir dem Kunden die Kundensoftware als Objektcode zur Verfügung.
    4. Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung, liefern wir keine Anwendungsdokumentation der Software. Die Dokumentationen für Hardware und, sofern vereinbart, für Software werden als elektronische Dokumente im Kundenportal auf der Homepage www.vigem.de zur Verfügung gestellt.
    5. Soweit nicht anders vereinbart, wird Hard- und/oder Software vom Kunden installiert.
    6. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Systemvoraussetzungen (z.B. Hardware, Betriebssystem) für die Nutzung von Software entsprechend den Anforderungen in dem technischen Teil des Angebots und/oder sonstigen Beschreibungen der Software bereitzustellen.
  5. Anpassung von Bestandssoftware oder Bestandshardware
    1. Sind wir mit der Anpassung von bereits vorhandener Software oder Hardware des Kunden (im Folgenden auch „Bestandssoftware“ bzw. „Bestandshardware“ genannt) beauftragt, so sind wir nur für die mit der Anpassung der Soft- bzw. Hardware einhergehenden Modifikation der Bestandssoftware bzw. Bestandshardware verantwortlich.
  6. Beschaffenheitsvereinbarungen Produkte, Freistellungsanspruch
    1. Die vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte ergibt sich abschließend aus dem technischen Teil unseres Angebotes, sonstigen Produktbeschreibungen oder Datenblättern, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Beschaffenheitsvereinbarungen sind keine Beschaffenheitsgarantien.
    2. Unsere Produkte sind für den Einsatz im Laborumfeld und in Entwicklungsumgebungen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken sowie für die Verwendung von speziell geschulten Personen konzipiert.
    3. Sofern Produkte entsprechend von Kundenwünschen angepasst oder entwickelt worden sind, handelt es sich dabei um projektspezifische und prototypische Neuentwicklungen. Soweit nicht anders vereinbart, wurden Konformitätsprüfungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/30/EU (EMV-Richtlinie) durch uns nicht durchgeführt. Die Inbetriebnahme des Produkts durch den Kunden erfolgt insofern auf dessen Gefahr. Die elektromagnetische Verträglichkeit unserer Produkte ist nicht vereinbart; sie wird jedoch in der Regel im Rahmen entwicklungsbegleitender Messungen nach den gängigen Standards für allgemeine Hochfrequenz Geräte (ISM-Geräte) dokumentiert. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen bzw. Bußgeldern frei, die von Dritten bzw. Behörden gegen uns wegen der Verletzung von Vorschriften aus dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln geltend gemacht bzw. verhängt werden.
  7. Leistungsänderungsvorbehalt und Change Requests
    1. Wir behalten uns auch nach Vertragsschluss Konstruktions- oder Formänderungen des zu liefernden Produkts vor, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind, insbesondere das tatsächlich gelieferte Produkt qualitativ und preislich mit dem vertraglich vereinbarten Produkt vergleichbar ist. Insbesondere behalten wir uns Anpassungen des Produkts aufgrund des technischen Fortschritts oder zwingender gesetzlicher Vorgaben vor.
    2. Solange wir Kundensoftware oder Kundenhardware noch nicht geliefert und, sofern vereinbart, installiert haben, kann der Kunde nach Maßgabe nachstehender Vorschriften Änderungen in Textform gegenüber dem Pflichtenheft, der Software- bzw. Hardwarebeschreibung oder den auf diese Beschreibungen folgende Entwicklungsstufen verlangen.
    3. Die Entscheidung über die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags treffen wir. Wir sind berechtigt, die Durchführung der Änderung oder Ergänzung abzulehnen, wenn sie entweder technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigem, uns nicht zumutbarem Aufwand verbunden ist.
    4. Für die Mehraufwendungen, die uns durch die Realisierung des Änderungs- oder Ergänzungsvorschlags sowie durch die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsverfahrens entstehen, haben wir Anspruch auf eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung unter Zugrundelegung der jeweils vereinbarten Vergütungssätze.
  8. Einsatz von Subunternehmern
    1. Wir haben das Recht, uns zur Vertragserfüllung Subunternehmer zu bedienen. Unsere Zulieferer wählen wir frei aus.
  9. Lieferung
    1. Soweit nicht anders bestimmt, erfolgt unsere Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, selbst zu bestimmen.
    2. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
    3. Wir werden dem Kunden die Kundensoftware, soweit nicht anders vereinbart, in maschinenlesbarer Form per Datenfernübertragung überlassen. Ziffer 9.1 gilt entsprechend.
  10. Lieferfrist, Zeit-, Ablaufpläne, Ausführungsfristen und Lieferverzug
    1. Angaben über den Versand-, Liefertermin, die Lieferfrist, Zeit-, Ablaufpläne sowie Ausführungsfristen sind unverbindlich, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
    2. Sämtliche von uns unverbindlich angegebenen oder vereinbarten Liefer- oder Ausführungsfristen beginnen, wenn Lieferung gegen Vorkasse vereinbart ist, am Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises inkl. Umsatzsteuer und Versandkosten oder wenn Zahlung per Rechnung vereinbart ist, am Tag des Zustandekommens des Vertrages. Für die Einhaltung eines ausdrücklich vereinbarten Versandtermins ist der Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen maßgeblich.
    3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen, Zeit-, Ablaufpläne oder Ausführungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden darüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtlichen, neue Fristen bzw. einen neuen Zeit- oder Ablaufplan mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist bzw. des neuen Zeit- oder Ablaufplanes nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall aufgrund Vereinbarung z.B. einer Stückschuld nicht zur Beschaffung verpflichtet sind.
    4. Darüber hinaus stehen unsere Leistungen unter dem Vorbehalt der dazu erforderlichen Erfüllung von Mitwirkungshandlungen wie z.B. der Bereitstellung der zu reparierenden Sache oder der anzupassenden Bestandssoftware bzw. -hardware durch den Kunden.
    5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
    6. Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 19. und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB, bleiben unberührt.
  11. Gefahrübergang
    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
    2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  12. Annahmeverzug des Kunden, Unterlassen von Mitwirkungspflichten
    1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
    2. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen (Mitwirkungspflichten) in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs unser Leistungsverpflichtung, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist dem Kunden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Preislisten vom Kunden zu erstatten. Ein uns ggf. zustehendes gesetzliches Kündigungsrecht bleibt unberührt.
  13. Abnahme
    1. Abgeschlossene Werkleistungen wie z.B. die umfassende Anpassung von Bestandssoftware bzw. -hardware und Reparaturen müssen abgenommen werden. Insbesondere die Herstellung und Lieferung von Standardkomponenten und Beratungsdienstleistungen nach Ziffer 3. und Ziffer 26. sind einer Abnahme nicht zugänglich.
    2. Die Abnahme erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
      • Wir werden dem Kunden unsere Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung in Textform mitteilen.
      • Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraums von 5 Tagen ab Zugang der Mitteilung, führen die Parteien eine Abnahmeprüfung – soweit vorhanden entsprechend dem Abnahme- und Prüfungsplan des Einzelauftrages – durch.
      • Nach erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung hat der Kunde unverzüglich und schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistung bzw. Teilleistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
      • Der Kunde stellt die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und ggf. im Abnahme- und Testplan beschriebenen Voraussetzungen zur Verfügung.
      • Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Abnahmeprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden.
      • Festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung oder Teilleistung sind nach den folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:
        • Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass das System insgesamt oder der abzunehmende Teil des Systems bzw. im Fall der Abnahme von Kundenhardware die Hardware nicht genutzt werden kann.
        • Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.
        • Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler (unwesentliche Mängel).
      • Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind ggf. im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.
      • Am Ende der Abnahmeprüfung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. In dem Protokoll sind die festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, zu beschreiben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung aufzuführen.
      • Scheitert die Abnahme, werden wir die abnahmehindernden Mängel in angemessener Zeit beseitigen und die Leistungen erneut zur Abnahme bereitstellen.
    3. Wenn der Kunde nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, können wir ihm in Textform eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht in Textform spezifiziert.
  14. Preise und Vergütung
    1. Soweit kein fester Kaufpreis oder keine feste Vergütung vereinbart wurde, bemisst sich unsere Vergütung nach Aufwand. Insofern gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Kaufpreise und Stundensätze gemäß aktueller Preisliste zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind gesondert zu vergüten.
    2. Die Kosten notwendiger Reisen unserer Mitarbeiter zur Erfüllung von Leistungen beim Kunden erstattet der Kunde im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze.
    3. Ist eine Vergütung nach Arbeitsaufwand vereinbart, so rechnen wir die von uns oder unseren Subunternehmern geleisteten Arbeitsstunden und die gemäß Ziffer 14.2 zu erstattenden Reisekosten jeweils innerhalb vier Wochen nach Ende eines Kalendermonates ab.
    4. Kaufpreise gelten ab Lager. Beim Versendungskauf im Sinne von Ziffer 11.1 trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von EUR 100,00 als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  15. Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden
    1. Der Kaufpreis oder die Vergütung ist fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware bzw. Abnahme. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Anzahlung durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
    2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
    3. Wir sind berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit der Abnahme von Leistungen oder Teilleistungen oder der Zahlung abgenommener Leistungen in Verzug ist.
  16. Aufrechnungsverbot
    1. Eine Aufrechnung und Zurückbehaltung des Kunden gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  17. Eigentumsvorbehalt der ViGEM GmbH
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag, Werklieferungsvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren und Vervielfältigungen vor. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. Ziffer 17.7 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die Bestimmungen der Ziffern 17.5 bis 17.8.
    5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    6. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 17.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    7. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 17.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
    9. Die vorstehenden Absätze gelten für Vervielfältigungen von neu herzustellender Software entsprechend.
  18. Gewährleistung (Kauf- und Werkverträge)
    1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit des Produkts getroffene Vereinbarung gemäß Ziffer 6.
    2. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter z.B. in Werbeaussagen übernehmen wir keine Haftung.
    3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen bei Kauf- und Werklieferungsverträgen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige in Textform zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
    4. Ist die gelieferte Ware oder das Werk mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. eines mangelfreien Werkes (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    5. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
    6. Bedarf es aufgrund mangelhafter Firmware des ViGEM Produkts einer Nacherfüllung, so können wir entscheiden, auf Basis welcher Firmwareversion der Fehler behoben wird. Es obliegt dem Kunden nach einer Fehlerbehebung eine Prüfung des Gesamtsystems vor einer erneuten produktiven Inbetriebnahme durchzuführen.
    7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
    8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§§ 323 Abs. 2, 440, 636 BGB), kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Recht zur Selbstvornahme (§ 637 BGB) ist ausgeschlossen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
    9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 19. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  19. Sonstige Haftung, Haftungsausschluss
    1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regelungen.
    2. Bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Insbesondere ist die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
    3. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Haftung wegen Lieferverzugs auf einen Betrag von 10 % des jeweiligen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) begrenzt.
    4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine ggf. vereinbarte Garantie und wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt stets unberührt.
    5. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  20. Verjährung
    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 444, 445b, 634a Abs. 3 BGB).
    2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kauf- bzw. Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware bzw. des Werks beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche gem. der Ziffern 19.1 und 19. 4 verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  21. Beschränkung des Rücktritts- und Kündigungsrechts des Kunden
    1. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
    2. Ein möglicherweise bestehendes freies Kündigungsrecht des Kunden bei Werklieferungsverträgen nach § 650 BGB in Verbindung mit § 648 Satz 1 BGB wird ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
    3. Macht der Kunde bei Werkverträgen von seinem Kündigungsrecht nach § 648 Satz 1 BGB Gebrauch, können wir als pauschale Vergütung 10 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 50 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass wir infolge der Aufhebung des Vertrages einen höheren Betrag an Aufwendungen erspart haben oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworben haben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben.
  22. Freiheit von Rechten Dritter
    1. Der Kunde steht dafür ein, dass anzupassende Bestandssoftware oder -hardware frei von Schutzrechten Dritter ist und das nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die einer Anpassung der Bestandssoftware entgegenstehen.
    2. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegen uns wegen der Verletzung von Schutzrechten durch Bearbeitung, Anpassung der Bestandssoftware oder -hardware geltend gemacht werden.
    3. Wird die vertragsgemäße Anpassungsleistung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Kunde beim Dritten die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt werden kann. Gelingt es dem Kunden nicht, diese Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräumen, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag für die Softwareanpassung ganz oder teilweise zurückzutreten. Die auf die Planungsphase entfallende Vergütung bleibt unberührt.
  23. Besondere Regelungen zu Softwareerstellungs-, Hardwareerstellungs- und Anpassungsverträgen
    1. Vor Vertragsschluss sollen die Parteien im Rahmen von gemeinsamen Konsultationen oder Workshops die Spezifikationen der Kundensoftware in einem geringen Detailierungsgrad festlegen. Diese Spezifikationen werden im technischen Teil des jeweiligen Angebots festgelegt.
    2. Anhand dieser Spezifikationen können wir ein Lastenheft oder eine Produktbeschreibung erstellen. Das Lastenheft oder die Produktbeschreibung wird dem Kunden zur Prüfung überlassen. Soweit der Kunde Fehler erkennt, wird er diese uns innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage des Lastenhefts oder die Produktbeschreibung in Textform mitteilen.
    3. Unterbleibt eine derartige Mitteilung, so stellt dieses Lastenheft oder diese Produktbeschreibung die Basis für die Erstellung der Kundensoftware bzw. Kundenhardware bzw. Anpassung der Bestandssoftware bzw. Bestandshardware im Sinne von Ziffer 6. dar. Die Inhalte des Lastenhefts oder diese Produktbeschreibung stellen keine Garantien dar.
  24. Besondere Mitwirkungspflichten im Rahmen von Softwareerstellungs-, Hardwareerstellungs- und Anpassungsverträgen
    1. Der Kunde verpflichtet sich, uns ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche, Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, die erforderlichen Arbeitsräume und Arbeitsmittel, Testpläne und Testdaten bereitzustellen sowie die Testumgebung aufzubauen und bereitzustellen, im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und uns unverzüglich mitzuteilen, Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen und seine übrige Systemumgebung (eigene Hard- und Software) fortgesetzt zu warten.
    2. Dem Kunden obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch uns eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen.
    3. Der Kunde hat uns das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.
    4. Falls zur Erfüllung von Verpflichtungen unsererseits die Verwendung von Datenträgern des Kunden und Bestandssoftware erforderlich ist, gewährleistet der Kunde eine am jeweils neusten technischen Stand orientierte Prüfung auf deren Freiheit von Computerviren und anderer Schadsoftware.
  25. Besondere Bestimmungen für eine Leihe von Produkten
    1. Ist eine Leihe vereinbart, so sind wir verpflichtet, dem Kunden den Gebrauch des im Einzelauftrag genannten Produktes für die Dauer der Leihe unentgeltlich zu gestatten. Das Leihverhältnis beginnt am Tag der Übergabe des Produktes. Ziffer 9. und Ziffer 10. gelten entsprechend. Wir können die Übergabe des Produkts von der Zahlung einer angemessenen Kaution abhängig machen. Der Kunde trägt die Kosten für ggf. anfallende Versand- und Rücksendekosten des Produkts sowie die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung des Produkts und dessen gewöhnliche Betriebskosten.
    2. Der Kunde verpflichtet sich, das Produkt pfleglich zu behandeln und ausreichend vor Diebstahl zu sichern. Der Kunde darf das Produkt nicht aus dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland verbringen. Der Kunde darf das Produkt nicht ohne unsere Erlaubnis Dritten überlassen. Der Kunde ist verpflichtet auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung gegen Sachschäden an dem Produkt sowie eine Versicherung gegen Diebstahl und Elementarschäden im branchenüblichen Umfang mit ausreichenden Versicherungssummen abzuschließen und für die Dauer der Leihe aufrechtzuerhalten.
    3. Wir sind zu einer Instandhaltung und Instandsetzung des Produkts nicht verpflichtet. Abweichend zu Ziffer 18. haften wir für Mängel an dem Produkt nur, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Die Ziffern 19.2 und 19.3 finden keine Anwendung.
    4. Ist kein Zeitraum der Leihe bestimmt, so können wir den Leihvertrag jederzeit kündigen. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt spätestens am Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, uns zurückzugeben. Das Kündigungsrecht nach § 605 BGB und das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt. Nach Ablauf der Leihzeit stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Ersatz von Verwendungen zu. § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB findet keine Anwendung.
  26. Sonderbestimmungen für Beratungsdienstleistungen, Einweisung und Schulung
    1. Zur Unterstützung bei der Inbetriebnahme unserer Produkte erbringen wir, sofern vereinbart, Beratungsdienstleistungen. Diese Beratungsdienstleistungen umfassen die Einweisung der vom Kunden für die Nutzung der Produkte vorgesehenen Mitarbeiter in die Anwendung und Handhabung der Produkte.
    2. Beratungsleistungen werden, soweit nicht anders vereinbart, entsprechend unserer aktuellen Preisliste und Aufwand berechnet. Unter einem PT ist eine Arbeitszeit von acht Stunden zu verstehen.
    3. Die Beratungsdienstleistungen finden nach Absprache in den Geschäftsräumen des Kunden statt oder werden per Video- oder Telefonkonferenz erbracht. Finden die Beratungsdienstleistungen beim Kunden statt, so stellt er die erforderliche technische Ausrüstung wie Laptop und Beamer.
    4. Der Kunde hat unsere Beratungsdienstleistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird uns insbesondere auf eigene Kosten die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie unseren Mitarbeitern zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen sowie den Kontakt zu seinen Mitarbeitern ermöglichen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und können wir aus diesem Grunde unsere Beratungsdienstleistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
    5. Wir können einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Wir werden dem Kunden die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und einen Ersatztermin anbieten.
  27. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1.  Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    2. Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen unser Geschäftssitz.
    3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

ViGEM AGB v6.5, Stand 02/2022

Allgemeine Softwarebedingungen
der
ViGEM GmbH
Zeppelinstraße 2, D-76185 Karlsruhe

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften
1. Geltungsbereich
2. Verhältnis zu anderen Vertragsbedingungen
3. Haftung
4. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

II. Erwerb der Software
5. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
6. Einräumung von Nutzungsrechten
7. Lizenzen
8. Lieferung der Software
9. Dauerhafte Weitergabe der Software an Dritte
10. Gewährleistung
11. Verjährung

III. Software Pflege und Support
12. Vertragsgegenstand und Leistungsinhalt
13. Leistungsinhalt Pflege
14. Updates
15. Leistungsinhalt Support
16. Mitwirkungspflichten des Kunden
17. Besondere Bedingungen für Vergütung von Pflege und Support
18. Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung von Pflege und Support
19. Gewährleistung für Pflegeleistungen

I. Allgemeine Vorschriften

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Softwarebedingungen (nachfolgend „Softwarebedingungen“) gelten für Verträge über die entgeltliche (Verkauf) oder unentgeltliche Überlassung und die Lieferung unserer Software (II.) und Softwarepflegeverträge in Bezug auf gekaufte oder zusammen mit unserer Hardware erworbene Software (III.).
    2. Firmware ist keine Software im Sinne dieser Softwarebedingungen.
    3. Diese Softwarebedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer nach § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Verhältnis zu anderen Vertragsbedingungen
    1. Soweit nicht in der jeweiligen Auftragsbestätigung abweichend vereinbart, finden ergänzend zu diesen Softwarebedingungen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Anwendung, nachzulesen und downloadbar auf der Homepage www.vigem.de. Bei Widersprüchen zwischen unseren AGB und diesen Softwarebedingungen gehen diese Softwarebedingungen vor.
    2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
    3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Softwarebedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  3. Haftung
    1. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regelungen.
    2. Bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Insbesondere ist die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
    3. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Haftung wegen Lieferverzugs auf einen Betrag von 10 % des jeweiligen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) begrenzt.
    4. Abweichend zu den Ziffern 3.1 bis 3.3 haften wir bei schenkungsweise bzw. unentgeltlich überlassener Software nur nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 521 ff. BGB).
    5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine ggf. vereinbarte Garantie und wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt stets unberührt.
    6. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  4. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. Für diese Softwarebedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

      II. Erwerb der Software
  5. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
    1. Gegenstand dieses Abschnittes ist der Verkauf oder die unentgeltliche Überlassung sowie die Lieferung unserer Standardsoftware (nachfolgend „Software“) – gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Lieferung unserer Hardware – an den Kunden und die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte gem. Ziffer 6. und Ziffer 7. Die vom Kunden erworbenen Softwareprodukte ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
    2. Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Software und ggf. der Dokumentation der Software (zusammenfassend im Folgenden „Spezifikation“), auf die in der jeweiligen Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.
    3. Beschaffenheitsangaben gemäß Spezifikation oder sonstige Produktbeschreibungen stellen keine Garantien dar.
    4. Sofern der Kunde Programmbibliotheken (nachfolgend „Bibliotheken“) erworben hat, erhält der Kunde den Quellcode der Headerfiles. Der Kunde hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Software.
    5. Sofern nicht abweichend vereinbart, schulden wir weder Installations- noch Konfigurations- oder Implementierungsleistungen.
    6. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung (z.B. Betriebssystem, Hardware, Entwicklungsumgebung) für die Software sicherzustellen.
    7. Wir sind zu Updates der Software berechtigt, nicht jedoch verpflichtet. Gewährleistungsansprüche des Kunden nach Ziffer 10. bleiben unberührt.
  6. Einräumung von Nutzungsrechten
    1. Der Kunde erhält von uns, in der Regel mit Freischaltung des Softwaredownloads im Kundenportal, das zeitlich unbeschränkte, nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im in diesen Softwarebedingungen eingeräumten Umfang für eigene Geschäftszwecke; sofern eine Vergütung geschuldet ist, jedoch erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises. Das Nutzungsrecht umfasst den Download der Software und die Anzahl an Vervielfältigungen dieser Software, die zur Benutzung der Software durch den Kunden notwendig ist oder vereinbart wurde.
    2. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Software und/oder dem Kunden ggf. überlassenen Quellcode zu verbreiten, zu vermieten, zu verleihen, wiederzugeben oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder Dritten sonst entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
    3. Merkmale, die der Programmidentifikation dienen, z.B. Urhebervermerke oder Seriennummern, dürfen nicht von der Software oder der Dokumentation entfernt werden. Sie dürfen des Weiteren nicht verändert werden.
    4. Der Kunde ist abweichend zu den Ziffern 6.1 und 6.2 berechtigt, den Binärteil einer Programmbibliothek von uns in eigene Computerprogramme einzubinden und die dadurch entstehende Umarbeitung zu verwerten. Diese Umarbeitung muss eine eigene schöpferische Leistung nach dem Urheberrecht sein und eine eigene Funktionalität aufweisen, die über das Verbreiten der Programmbibliothek hinausgeht. Unter dieser Bedingung räumen wir dem Kunden zusätzlich das zeitlich unbeschränkte, nicht-ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, den Binärteil von Programmbibliotheken als Umarbeitung zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten, öffentlich zugänglich zu machen und unterzulizenzieren. Eine Weitergabe des Binärteils von Programmbibliotheken, die nicht Bestandteil eines eigenen Computerprogramms des Kunden sind, an Dritte, ist ausdrücklich untersagt.
    5. Der Kunde ist berechtigt eine Sicherungskopie zu erstellen. Der Kunde ist nicht berechtigt die Software rückzubauen bzw. rückzuentwickeln (Reverse Engineering) und nur dann berechtigt die Software zu dekompilieren, soweit dies gesetzlich erlaubt ist (§ 69e UrhG).
  7. Lizenzen
    1. Die Art, die Anzahl und gegebenenfalls der Preis der gekauften oder zur Verfügung gestellten Lizenzen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
      1. Eine Einzelplatzlizenz berechtigt nur zur Nutzung der Software auf je einem Einzelarbeitsplatz oder sonstigem Endgerät. Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der Anzahl der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht.
      2. Ist eine Mehrfachlizenz vereinbart, ist der Kunde zur Nutzung der Software auf der in der Auftragsbestätigung angegebenen Anzahl an Einzelarbeitsplätzen oder sonstigen Endgeräten berechtigt. Die Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerks ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software über den Umfang der Mehrfachlizenz hinaus geschaffen wird.
      3. Ist eine Unternehmenslizenz vereinbart, darf der Kunde die Software im eigenen Unternehmen und auch in dem internen Netzwerk dieses Unternehmens nutzen.
      4. Ist eine Projektlizenz vereinbart, darf der Kunde die Software innerhalb der Grenzen und für die Dauer eines bestimmten Projekts nutzen. Das Projekt wird durch die Beteiligten, den Zweck, gegebenenfalls die Dauer und seinen Namen definiert und muss in der Auftragsbestätigung angegeben werden. Die Software darf beim Kunden gleichzeitig durch die Anzahl an Personen genutzt werden, die für die Durchführung des Projekts erforderlich ist. Die Dauer bzw. das Ende des Projekts kann in der Auftragsbestätigung stehen oder wird durch die Zweckerreichung bestimmt. Der Kunde hat bei Ende des Projekts für den Erwerb einer geeigneten Lizenz zu sorgen, siehe Ziffern 7.1.1 bis 7.1.3. Andernfalls hat er nach Ende des Projekts die Nutzung der Software vollständig einzustellen, diese von allen seinen Systemen zu löschen und auf Anforderung uns die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen schriftlich zu bestätigen.
      5. Ist eine Test- oder Evaluierungslizenz vereinbart, so darf der Kunde die Software – soweit nicht anders vereinbart – maximal 3 Monate ab Lieferung kostenfrei, aber abweichend von den Ziffern 6.1 und 6.4 lediglich zu Evaluierungs- und Testzwecken nutzen. Der Kunde hat die Nutzung der Software mit Erfüllung des Zwecks, spätestens aber mit Ablauf des Nutzungszeitraums vollständig einzustellen und diese von allen seinen Systemen zu löschen und auf Anforderung uns die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen schriftlich zu bestätigen. Bei zu Test- oder Evaluierungszwecken überlassener Software kann die Nutzungseinstellung und Löschung dann unterbleiben, wenn der Kunde, vor Ablauf des Nutzungszeitraums, eine vollwertige Lizenz gemäß der Ziffern 7.1.1 bis 7.1.3 erworben hat.
    2. Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die von uns eingeräumten Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übertrifft, so verpflichtet er sich, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte bei uns zu erwerben. Anderenfalls werden wir die uns zustehenden Rechte umgehend geltend machen.
  8. Lieferung der Software
    1. Soweit nicht abweichend vereinbart, besteht kein Anspruch des Kunden auf Übergabe und Übereignung eines Datenträgers mit der Software. Die Lieferung erfolgt dadurch, dass wir dem Kunden die Software als Download zur Verfügung stellen. Hierfür stellen wir dem Kunden die Software im Kundenportal für den Zeitraum eines Jahres zum Abruf bereit; 3 Monate ab Freischaltung im Falle von Ziffer 7.1.5.
    2. Die für Downloads ggf. anfallenden Telekommunikationskosten trägt der Kunde.
    3. Der Download der Software erfordert eine Anmeldung des Kunden im Kundenportal. Der Kunde bewahrt die Zugangsdaten zum Kundenportal für spätere Downloads, die z.B. im Zuge einer Neuinstallation notwendig werden können, auf und schützt sie angemessen vor Zugriff unbefugter Dritter.
    4. Ist eine Lieferung der Software auf einem Datenträger vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
  9. Dauerhafte Weitergabe der Software an Dritte
    1. Außer in den Fällen der Ziffern 7.1.4 und 7.1.5 darf der Kunde die Software auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken (Weitergabe), sofern die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden. Eine Vermietung oder ein Verleih ist nicht gestattet.
    2. Vor der Weitergabe der Software muss der Kunde dem erwerbenden Dritten diese Softwarebedingungen vorlegen. Der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Softwarebedingungen sowohl gegenüber dem Kunden als auch uns einverstanden.
    3. Mit Weitergabe der Software erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung und Unterlizenzierung der Software. Der Kunde wird die Nutzung der Software aufgeben, sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, uns, im Falle der Weitergabe der Software, den Firmennamen und die Anschrift des Dritten in Textform mitzuteilen.
  10. Gewährleistung
    1. Grundlage der Gewährleistung ist die über die Beschaffenheit der Software getroffene Vereinbarung gem. Ziffer 5.2. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernehmen wir keine Haftung.
    2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat uns der Kunde hiervon unverzüglich Anzeige in Textform zu machen.
    3. Ist die Software mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, insbesondere durch Updates (Nachbesserung), oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    4. Im Falle einer Nacherfüllung können wir entscheiden, auf Basis welcher Softwareversion der Fehler behoben wird.
    5. Wir können die Mangelbeseitigung nach unserer Wahl vor Ort beim Kunden oder durch Fernwartung erbringen. Im Falle der Fernwartung hat uns der Kunde elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
    6. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Software zu löschen. Die Ersatzlieferung erfolgt wie die Erstlieferung gem. Ziffer 8. Die Nacherfüllung beinhaltet weder die Deinstallation der mangelhaften Software noch die erneute Installation, wenn wir nicht ursprünglich zur Installation verpflichtet waren.
    7. Im Falle der Ersatzlieferung sind wir auch zur Lieferung einer neuen Softwareversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.
    8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Ziffer 3. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
    9. Bei zu Test- oder Evaluationszwecken überlassener Software, Ziffer 7.1.5, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Wir haben nur Mängel zu vertreten, die wir arglistig verschwiegen haben.
  11. Verjährung
    1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung der Software. Die Lieferung der Software ist erfolgt, wenn wir dem Kunden einen Download ermöglicht haben. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung wie § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, § 444 und/oder § 445b BGB.
    2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Software beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. den Ziffern 3.1 und 3.5 verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsfristen

      III. Software Pflege und Support
  12. Vertragsgegenstand und Leistungsinhalt
    1. Gegenstand dieses Abschnittes ist die Pflege und die Erbringung von Support in Bezug auf unsere in der Auftragsbestätigung unter der Rubrik „Softwarepflege“ aufgeführten Standardsoftwareprodukte (Software). Eine Pflege der Dokumentation der Software ist nicht geschuldet.
    2. Für die Pflege und die Erbringung von Support gelten die Regelungen dieses Abschnittes ergänzend zu den allgemeinen Regelungen aus dem Abschnitt I.
    3. Soweit nicht abweichend vereinbart, schulden wir nur im ersten Jahr nach Ablieferung der Software Pflege und Support. Im Übrigen ist Pflege und Support nicht Gegenstand eines Vertrages über den Kauf oder die Lieferung von Software.
    4. Gegenstand geschuldeter Pflege- und Supportleistungen ist nur die jeweils aktuelle Version der jeweiligen Software.
    5. Sofern nicht anders vereinbart, erfasst Pflege und Support nicht:
      • Leistungen für die Software, die nicht unter den von uns vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird, insbesondere Anpassungen der Software an ein neues Betriebssystem, geänderte Software- oder Hardwareumgebung des Kunden einschließlich neuer Versionen von im System des Kunden verwendeter Drittsoftware;
      • Anpassung, Ergänzung oder Erweiterung der Software insbesondere an neue gesetzliche Vorschriften, Produkte, Dienstleistungen oder geänderte Betriebsabläufe des Kunden;
      • Leistungen für die Software, die durch nicht von uns vorgenommene Programmierarbeiten verändert wurde;
      • Leistungen für die Software, für die von uns bereitgestellte Updates oder sonstige Fehlerbehebungen nicht installiert wurden und der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde, es sei denn deren Installation ist dem Kunden aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzumutbar;
      • Leistungen in den Geschäftsräumen des Kunden vor Ort;
      • Leistungen, die erforderlich werden, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt;
      • Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Kunden, durch höhere Gewalt (z.B. Ausschreitungen, Naturkatastrophen, Streik) oder Eingriffe Dritter entstanden sind;
      • allgemeine Beratung des Kunden;
      • Leistungen außerhalb der Servicezeiten
  13. Leistungsinhalt Pflege
    1. Wir erbringen im Rahmen der Pflege folgende Leistungen:
      1. die Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung der Software auftreten, sofern die Behandlung für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software in ihrer jeweils aktuellen Version notwendig sind;
      2. Überlassung der jeweils neusten Version der Software (Updates), wobei eine Verpflichtung unsererseits zur Entwicklung von Updates nicht besteht;
    2. Die Behandlung von Fehlern umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach unserer Wahl auch durch eine Umgehung (Workaround), Patches und Updates und nach Absprache mit dem Kunden auch durch Lieferung einer neuen Programmversion (im Folgenden „Version“ oder „Versionen“) erfolgen.
    3. Die Pflege wird ausschließlich im Wege der Fernwartung erbracht.
    4. Mögliche Mängelansprüche des Kunden bleiben unberührt.
  14. Updates
    1. Wir können Updates und neue Versionen so an den Kunden ausliefern, wie uns dies für die erste Auslieferung gemäß dem Softwarekaufvertrag gestattet war, oder dadurch, dass Updates bzw. neue Versionen dem Kunden zum Download zugänglich gemacht werden.
    2. Der Kunde wird von uns bereitgestellte Patches oder Updates unverzüglich installieren, es sei denn deren Installation ist dem Kunden aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzumutbar. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Installation von Patches, Updates und neuen Versionen auf Kosten des Kunden.
    3. Soweit wir dem Kunden aufgrund von Pflegeleistungen urheberrechtlich geschützte Werke zur Nutzung überlassen, gelten für diese Schutzgegenstände sowie die dem Kunden hieran eingeräumten Nutzungsrechte Ziffer 6. und Ziffer 7. entsprechend. Der Kunde darf jedoch stets nur eine Version produktiv nutzen. Handelt es sich um Bibliotheken, dürfen auch alte Versionen produktiv genutzt werden. Er darf Sicherungskopien der letzten beiden früheren Versionen der Software nach Ende der produktiven Nutzung zur Dokumentation und für Notfälle anfertigen und aufbewahren.
  15. Leistungsinhalt Support
    1. Wir unterstützen den Kunden per E-Mail durch Hinweise zur Softwarenutzung und zur Fehlervermeidung, Fehlerbeseitigung und Fehlerumgehung.
    2. Soweit nicht in der Auftragsbestätigung vereinbart, erfolgt kein Vor-Ort-Support in den Geschäftsräumen des Kunden.
    3. Für unsere Supportleistungen gilt eine Reaktionszeit von einer Woche als vereinbart.
  16. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand der Pflegevereinbarung sind.
    2. Der Kunde meldet uns Fehler unverzüglich. Ziffer 10.5 Satz 2 gilt entsprechend. Im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler wird der Kunde in nachvollziehbarer Form protokollieren.
    3. Der Kunde gestattet uns den Zugriff auf die Software und die Lieferung von Patches, Updates oder neuen Versionen über das Internet. Der Kunde verpflichtet sich, mit uns zur Durchführung der Fernwartung eine Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO abzuschließen.
    4. Der Kunde stellt uns in angemessenem Umfang Testdaten und eine Testumgebung bereit, sofern dies zur Fehlerdiagnose oder Fehlerbehebung erforderlich ist.
    5. Der Kunde wird uns zur Durchführung der Pflege und des Supports Einsicht in erforderliche Unterlagen und Dokumentationen insbesondere über seine Hardware und Drittsoftware gewähren.
    6. Der Kunde wird Maßnahmen zur Fehlerbehebung, insbesondere die Installation von Updates, unverzüglich vornehmen.
    7. Dem Kunden obliegt es, seinen Datenbestand nach dem Stand der Technik regelmäßig zu sichern.
    8. Dem Kunden obliegt es, nach einer Fehlerbehebung, eine Prüfung des Gesamtsystems vor einer erneuten produktiven Inbetriebnahme durchzuführen.
    9. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs unsere Leistungsverpflichtung, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist uns zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Stundensätze vom Kunden zu erstatten. Ein uns zustehendes gesetzliches Kündigungsrecht bleibt unberührt.
  17. Besondere Bedingungen für Vergütung von Pflege und Support
    1. Die Pflege und der Support gemäß diesen Softwarebedingungen werden in den ersten 12 Monaten nach Ablieferung der Software kostenlos erbracht. Im Übrigen ergibt sich die Vergütung für Pflege und Support aus der Auftragsbestätigung.
    2. Die Vergütung für Pflege und Support wird für jedes Vertragskalenderjahr im Voraus in Rechnung gestellt und ist sofort zur Zahlung fällig.
  18. Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung von Pflege und Support
    1. Pflege und Support wird ab Ablieferung der Software für 12 Monate erbracht. Danach endet die Verpflichtung zu Pflege und Support automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
    2. Spätestens zwei Monate vor Ablauf der Laufzeit der Vereinbarung über Pflege und Support kann der Kunde beim Auftraggeber eine Verlängerung der Pflege und Supportleistungen um jeweils weitere 12 Monate berechnet ab dem Laufzeitende der vorausgehenden Vereinbarung über Pflege und Support beantragen. Wir werden dem Kunden daraufhin in der Regel ein Angebot zur Verlängerung der Pflege und des Support unterbreiten, welches der Kunde bis zu 3 Werktage vor Laufzeitende der vorausgehenden Vereinbarung über Pflege und Support annehmen kann. Ziffer 18.1 Satz 2 gilt für die jeweilige Verlängerung von Pflege und Support entsprechend.
    3. Das freie Kündigungsrecht des Kunden nach § 648 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.
    4. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung von Pflege und Support aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    5. Kündigungen bedürfen der Textform.
    6. Nach Ziffer 14.3 eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von einer Kündigung unberührt.
  19. Gewährleistung für Pflegeleistungen
    1. Soweit im Rahmen von Pflege und Support Patches, Updates, neue Software-Releases im Sinne neuer Versionen an den Kunden geliefert werden, bestimmen sich die Mängelansprüche hinsichtlich der darin enthaltenen Neuerungen, die keine bloße Beseitigung von Mängeln an der ursprünglichen Software darstellen, entsprechend nach Ziffer 10. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt Ziffer 11. mit der Maßgabe entsprechend, dass die gesetzlichen Verjährungsvorschriften nach § 634a Abs. 3 BGB unberührt bleiben und für den Beginn der Verjährungsfrist die Lieferung des Patches, Updates oder Releases maßgebend ist.

ViGEM Allgemeine Softwarebedingungen v3.3, Stand 02/2022